Zum Inhalt
FTOFlughafentransfer Oldenburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FTO – Flughafentransfer Oldenburg · Stand: 8. August 2026

1. Geltungsbereich und Anbieter

1.1 Anbieter der unter der Marke „FTO – Flughafentransfer Oldenburg“ angebotenen Beförderungsleistungen ist:

TaxiGo Oldenburg
Inhaber: Ahmed Al-Rammahi
Nadorster Straße 130A
26123 Oldenburg
Telefon: 0441 27100
WhatsApp: 01520 9290559
E-Mail: info@flughafentransfer-oldenburg.de

nachfolgend „FTO“ genannt.

1.2 FTO – Flughafentransfer Oldenburg, nachfolgend „FTO“ genannt, ist eine geschäftliche Bezeichnung beziehungsweise Marke von TaxiGo Oldenburg.

1.3 FTO – Flughafentransfer Oldenburg ist keine eigenständige juristische Person. Vertragspartner des Kunden ist TaxiGo Oldenburg beziehungsweise der in der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich benannte Vertragspartner.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle über die Website, telefonisch, per E-Mail, über WhatsApp oder auf sonstigem Wege angefragten und bestätigten Beförderungsleistungen von FTO.

1.5 Die Beförderungsleistungen werden je nach Auftrag im Rahmen der jeweils erforderlichen und bestehenden Taxi- oder Mietwagengenehmigung mit Fahrer erbracht.

1.6 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.7 Individuelle Vereinbarungen und die Angaben in der jeweiligen Buchungsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

1.8 Zwingende gesetzliche Vorschriften, behördlich festgesetzte Beförderungsentgelte, die jeweils geltende Taxentarifordnung sowie behördlich genehmigte Beförderungsbedingungen bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.

2. Gegenstand der Beförderungsleistung

2.1 FTO bietet vorab bestellbare Personenbeförderungen an. Das Angebot richtet sich insbesondere auf Transfers zwischen einer bestätigten Adresse innerhalb der Stadt Oldenburg und einem der folgenden Flughäfen:

2.2 Beförderungen von oder zu Adressen außerhalb des Stadtgebiets Oldenburg sind nur nach individueller Anfrage und ausdrücklicher Bestätigung möglich.

2.3 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Flughafen Bremen,
  • Flughafen Münster/Osnabrück,
  • Flughafen Hannover,
  • Flughafen Hamburg.

2.4 Die reguläre Beförderung ist für maximal sechs Fahrgäste vorgesehen. Maßgeblich ist die in der Buchungsbestätigung genannte Fahrgastzahl.

2.5 Hin- und Rückfahrt stellen jeweils einen eigenen Beförderungsauftrag dar. Eine Rückfahrt ist gesondert anzufragen und muss gesondert bestätigt werden.

2.6 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug, eine bestimmte Fahrzeugmarke, einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Fahrer besteht nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.

  • Abholadresse,
  • Zieladresse oder Flughafen,
  • Fahrtrichtung,
  • Datum,
  • Abholzeit,
  • Anzahl der Fahrgäste,
  • gegebenenfalls Flugnummer,
  • bestätigte Zwischenstopps,
  • Gepäckangaben,
  • bestätigte Kindersitze,
  • bestätigte Tiermitnahme,
  • sonstige ausdrücklich bestätigte Zusatzleistungen,
  • Gesamtpreis,
  • Zahlungsart.

3. Unverbindliche Anfrage und Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung von Routen, Preisen und Leistungen auf der Website stellt noch kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von FTO dar.

3.2 Mit dem Absenden des Onlineformulars übermittelt der Kunde zunächst eine unverbindliche Transferanfrage.

3.3 Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung bestätigt ausschließlich den technischen Eingang der Anfrage. Sie stellt noch keine verbindliche Annahme und keine Buchungsbestätigung dar.

3.4 FTO prüft die Anfrage manuell. Geprüft werden insbesondere:

3.5 Ein verbindlicher Beförderungsvertrag kommt erst zustande, wenn FTO die Fahrt ausdrücklich per E-Mail bestätigt.

3.6 Soweit FTO zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Bestätigung über WhatsApp oder einen anderen Kommunikationskanal anbietet, kommt der Vertrag mit Zugang der ausdrücklichen Buchungsbestätigung über den jeweiligen vereinbarten Kommunikationskanal zustande.

3.7 Weicht die Buchungsbestätigung von der ursprünglichen Anfrage ab, beispielsweise hinsichtlich Preis, Abholzeit, Strecke oder Zusatzleistungen, stellt sie ein neues Angebot von FTO dar. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn der Kunde das geänderte Angebot ausdrücklich annimmt.

3.8 Bei telefonisch vereinbarten Fahrten kommt der Vertrag zustande, sobald FTO die Annahme des Auftrags ausdrücklich erklärt. FTO kann die Vereinbarung zusätzlich in Textform bestätigen.

3.9 Bucht eine Person für weitere Fahrgäste, ist sie dafür verantwortlich, den übrigen Fahrgästen die vereinbarten Beförderungsbedingungen und erforderlichen Informationen mitzuteilen.

  • Verfügbarkeit eines geeigneten Fahrzeugs,
  • Abhol- und Zieladresse,
  • Fahrtstrecke,
  • gewünschte Abholzeit,
  • Flugzeiten,
  • Fahrgastzahl,
  • Gepäckmenge,
  • Sonderwünsche und Zusatzleistungen.

4. Angaben des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Planung und Durchführung der Fahrt erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.

4.2 Dazu gehören insbesondere:

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unmittelbar nach Erhalt auf Richtigkeit zu überprüfen.

4.4 Fehler oder Änderungen müssen FTO unverzüglich mitgeteilt werden. Dies betrifft insbesondere Änderungen von:

  • vollständiger Name,
  • erreichbare Telefonnummer,
  • erreichbare E-Mail-Adresse,
  • vollständige Abholadresse,
  • Zieladresse beziehungsweise Flughafen,
  • Fahrtrichtung,
  • Datum und Uhrzeit,
  • Anzahl der Fahrgäste,
  • bei Flughafenabholungen möglichst die richtige Flugnummer,
  • Menge und Art des Gepäcks,
  • benötigte Kindersitze,
  • mitgeführte Tiere,
  • besondere Anforderungen oder notwendige Zusatzleistungen.

4.5 Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn sie von FTO bestätigt wurden.

4.6 Der Kunde muss im Zeitraum vor und während der Abholung unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar sein.

  • Flugnummer oder Flugzeit,
  • Abhol- oder Zieladresse,
  • Abholzeit,
  • Fahrgastzahl,
  • Gepäckmenge,
  • Mobiltelefonnummer,
  • sonstigen für die Beförderung wesentlichen Umständen.

5. Festpreise und Geltungsbereich der Websitepreise

5.1 Es gilt der in der verbindlichen Buchungsbestätigung ausgewiesene Gesamtpreis, soweit keine zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entgegenstehen.

5.2 Die auf der Website dargestellten Festpreise gelten ausschließlich für direkte Standardfahrten zwischen:

5.3 Für Abhol- oder Zielorte außerhalb der Stadt Oldenburg gelten die auf der Website dargestellten Festpreise nicht automatisch. In diesen Fällen wird ein individueller Preis vereinbart.

5.4 Die Websitepreise gelten ausschließlich:

  • einer bestätigten Abhol- oder Zieladresse innerhalb der Stadt Oldenburg und
  • dem ausgewählten Flughafen.

5.5 Zusätzliche Zwischenstopps müssen vorab mitgeteilt werden. Sie werden individuell kalkuliert und sind erst nach ausdrücklicher Bestätigung Bestandteil des Auftrags.

5.6 Die angegebenen Preise sind Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt.

5.7 Gewöhnliche verkehrsbedingte Umwege, Staus oder Verkehrsbehinderungen führen bei einem bestätigten Festpreis grundsätzlich nicht zu einer Preiserhöhung.

5.8 Übliche Flughafenparkgebühren, die bei der regulären Durchführung der bestätigten Fahrt entstehen, sind im bestätigten Festpreis enthalten.

5.9 Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen bei:

  • für die bestätigte Fahrtrichtung,
  • für die bestätigte Anzahl an Fahrgästen,
  • für die direkte Standardroute,
  • ohne nicht bestätigte Zwischenstopps,
  • mit üblichem Reisegepäck,
  • für die in der Bestätigung genannten Leistungen.

5.10 Zwingende behördliche Tarife und gesetzliche Preisvorgaben bleiben unberührt. Soweit auf eine konkrete Fahrt zwingend eine behördliche Taxentarifordnung oder eine andere gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Preisregelung anzuwenden ist, hat diese Vorrang vor einem entgegenstehenden Website- oder Festpreis. Der Kunde wird hierüber spätestens vor der verbindlichen Bestätigung informiert.

  • nicht vereinbarten Zwischenstopps,
  • nachträglicher Änderung des Abhol- oder Zielortes,
  • zusätzlicher Fahrgastzahl,
  • nicht angemeldetem Sonder- oder Übergepäck,
  • längeren vom Kunden verursachten Wartezeiten nach den Ziffern 10 und 11,
  • Wartezeiten aufgrund einer Flugverspätung nach Ziffer 11,
  • besonderen Fahrzeuganforderungen,
  • sonstigen nachträglich gewünschten Zusatzleistungen.

6. Gepäck

6.1 Im bestätigten Preis ist die übliche Menge an Reisegepäck enthalten.

6.2 Als übliche Gepäckmenge gilt grundsätzlich je Fahrgast:

6.3 Die Mitnahme steht unter dem Vorbehalt, dass das gesamte Gepäck unter Berücksichtigung der Fahrgastzahl sicher und ordnungsgemäß im eingesetzten Fahrzeug verstaut werden kann.

6.4 Mehr als ein großer Koffer pro Person, außergewöhnlich große Gepäckstücke oder Sondergepäck müssen bereits bei der Anfrage angegeben werden.

6.5 Als Sondergepäck gelten insbesondere:

  • höchstens ein großer Reisekoffer und
  • ein Handgepäckstück.

6.6 Sonder- oder Übergepäck wird nur befördert, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.

6.7 Nicht angemeldetes Gepäck kann zurückgewiesen werden, wenn es aus Platz-, Sicherheits- oder Zulassungsgründen nicht ordnungsgemäß befördert werden kann.

6.8 Gepäck muss so verpackt sein, dass weder Fahrgäste noch Fahrer, Fahrzeug oder andere Gegenstände gefährdet oder beschädigt werden.

6.9 Der Kunde ist verpflichtet, sein Gepäck beim Ein- und Ausladen auf Vollständigkeit zu überprüfen.

  • Fahrräder,
  • besonders große Kinderwagen,
  • Sportausrüstung,
  • Surf-, Ski- oder Tauchgepäck,
  • Musikinstrumente,
  • sehr große oder schwere Koffer,
  • medizinische Hilfsmittel,
  • sonstige sperrige Gegenstände.

7. Kindersitze und Beförderung von Kindern

7.1 Kinder gelten bei der Berechnung der Fahrgastzahl als Fahrgäste.

7.2 Benötigte Kindersitze oder Rückhaltesysteme müssen bereits bei der Anfrage angegeben werden.

7.3 Dabei sollen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:

7.4 Kindersitze werden nur bereitgestellt, wenn ihre Bereitstellung ausdrücklich von FTO bestätigt wurde.

7.5 Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitztyp besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7.6 Kann eine gesetzlich zulässige und sichere Beförderung eines Kindes nicht gewährleistet werden, ist FTO berechtigt, die Beförderung abzulehnen.

  • Anzahl der Kinder,
  • Alter,
  • Größe,
  • ungefähres Gewicht.

8. Mitnahme von Tieren

8.1 Die Mitnahme von Tieren muss vorab angegeben werden.

8.2 Kleintiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm können nach vorheriger Bestätigung in einer geeigneten, geschlossenen und sicheren Transporttasche oder Transportbox mitgenommen werden.

8.3 Die Transporttasche oder Transportbox darf nur dann auf dem Schoß gehalten werden, wenn dies verkehrsrechtlich zulässig ist und die sichere Beförderung nicht beeinträchtigt. Über die sichere Platzierung entscheidet im Einzelfall der Fahrer.

8.4 Größere Tiere oder Tiere ohne geeignete Transporttasche beziehungsweise Transportbox werden nur nach individueller Absprache und ausdrücklicher Bestätigung befördert.

8.5 Assistenzhunde werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften befördert. Sie sollten dennoch vorab angekündigt werden, damit ein geeignetes Fahrzeug eingeplant werden kann.

8.6 Der Tierhalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden oder außergewöhnliche Verschmutzungen, die durch das Tier verursacht werden.

9. Planung der Abholzeit

9.1 Maßgeblich ist die in der Buchungsbestätigung genannte oder später ausdrücklich abgestimmte Abholzeit.

9.2 FTO kann dem Kunden auf Grundlage der geplanten Flugzeit, der Strecke und einer üblichen Verkehrsreserve eine Abholzeit empfehlen.

9.3 Empfehlungen zur Abholzeit beruhen auf Erfahrungswerten, normalen Abfertigungszeiten und bekannten Verkehrsinformationen.

9.4 FTO übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Flug, Zug, Termin oder anderer Anschluss unter allen Umständen erreicht wird.

9.5 Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, einen ausreichenden Zeitpuffer für Check-in, Sicherheitskontrollen und sonstige Abfertigungsvorgänge einzuplanen.

9.6 Eine Flugverspätung wird nach Maßgabe der Ziffer 11 berücksichtigt. Eine Flugverspätung führt nicht automatisch zu einer kostenfreien Stornierung oder Umbuchung einer bereits bestätigten Beförderungsleistung.

9.7 Die gesetzlichen Haftungsansprüche des Kunden bleiben unberührt.

10. Abholung an einer Wohn- oder Geschäftsadresse

10.1 Maßgeblich für die Durchführung der Fahrt ist die in der Buchungsbestätigung genannte oder später ausdrücklich von FTO bestätigte Abholzeit.

10.2 Der Kunde und alle Fahrgäste müssen zur vereinbarten Abholzeit an der bestätigten Abholadresse abfahrbereit sein.

10.3 FTO ist nicht verpflichtet, vor der vereinbarten Abholzeit an der Abholadresse einzutreffen. Eine frühere Abholung kann erfolgen, wenn dies organisatorisch möglich ist und der Fahrer dies anbietet.

10.4 Trifft der Fahrer vor der vereinbarten Abholzeit ein, beginnt die für die Wartezeit maßgebliche Frist grundsätzlich erst mit der vereinbarten Abholzeit.

10.5 Die ersten 15 Minuten nach der bestätigten Abholzeit sind kostenfrei.

10.6 Ab der 16. Minute werden je angefangene weitere 15 Minuten Wartezeit 10,00 Euro berechnet.

10.7 Der Kunde ist verpflichtet, FTO bei absehbarer Verspätung unverzüglich über den vereinbarten Kommunikationsweg zu informieren. Eine solche Mitteilung begründet keinen Anspruch auf eine kostenfreie Verlängerung der Wartezeit.

10.8 FTO bemüht sich, auf eine kurzfristige Verspätung des Kunden Rücksicht zu nehmen. Eine längere Wartezeit ist jedoch nur möglich, soweit dies der weitere Betriebsablauf und insbesondere nachfolgende Buchungen zulassen.

10.9 Ist der Kunde 30 Minuten nach der bestätigten Abholzeit nicht abfahrbereit oder nicht auffindbar, ist FTO nach mindestens zwei angemessenen Kontaktversuchen berechtigt, die Abholung abzubrechen und die Fahrt als Nichterscheinen gemäß Ziffer 15 zu behandeln.

10.10 Wird die Fahrt wegen Nichterscheinens abgebrochen, werden Wartezeitkosten nicht zusätzlich zu der nach Ziffer 15 in Verbindung mit Ziffer 14 anfallenden Stornierungspauschale berechnet.

11. Abholung am Flughafen, Flugüberwachung und Flugverspätungen

11.1 Gibt der Kunde eine Flugnummer an, verwendet FTO diese zur Beobachtung öffentlich verfügbarer Informationen über den jeweiligen Flug.

11.2 FTO berücksichtigt insbesondere:

11.3 Verspätet sich der angegebene Flug, passt FTO die Abholplanung grundsätzlich an die öffentlich bekannt gegebene tatsächliche Landezeit an.

11.4 Soweit FTO die Abfahrt des Fahrzeugs aufgrund einer rechtzeitig erkannten Flugverspätung noch anpassen kann und das Fahrzeug beziehungsweise der Fahrer noch nicht verbindlich für die Abholung eingesetzt wurde, entstehen dem Kunden allein aufgrund der Flugverspätung keine zusätzlichen Kosten.

11.5 Ist das Fahrzeug beziehungsweise der Fahrer aufgrund des ursprünglich geplanten Abholzeitpunkts bereits verbindlich zur Abholung eingesetzt, insbesondere bereits auf dem Weg zum Flughafen oder vor Ort, und kann der Einsatz wegen der Flugverspätung nicht mehr sinnvoll angepasst oder anderweitig verwendet werden, kann die dadurch entstehende Wartezeit nach den folgenden Regelungen berechnet werden.

11.6 Bei einer nach Ziffer 11.5 kostenpflichtigen Wartezeit sind die ersten 15 Minuten ab dem ursprünglich für die Abholung maßgeblichen Treffzeitpunkt kostenfrei. Ab der 16. Minute werden je angefangene weitere 15 Minuten Wartezeit 10,00 Euro berechnet.

11.7 Sofern das Fahrzeug wegen der Flugverspätung noch nicht verbindlich eingesetzt wurde, ist als Treffzeit grundsätzlich ein Zeitpunkt 45 Minuten nach der öffentlich bekannt gegebenen tatsächlichen Landezeit vorgesehen.

11.8 Bei Flügen mit erfahrungsgemäß längerer Pass-, Zoll- oder Gepäckabfertigung kann FTO einen abweichenden Abholzeitpunkt festlegen oder mit dem Kunden abstimmen.

11.9 Ab der für die jeweilige Abholung mitgeteilten beziehungsweise nach Ziffer 11.7 berechneten Treffzeit sind die ersten 15 Minuten Wartezeit kostenfrei. Ab der 16. Minute werden je angefangene weitere 15 Minuten Wartezeit 10,00 Euro berechnet.

11.10 Die nach den Ziffern 11.5 und 11.6 berechnete Wartezeit aufgrund einer Flugverspätung und die nach Ziffer 11.9 berechnete Wartezeit nach der tatsächlichen Treffzeit werden nicht doppelt für denselben Zeitraum berechnet.

11.11 Verzögert sich die Gepäckausgabe, Passkontrolle, Zollabfertigung oder ein sonstiger Vorgang nach der Landung, muss der Kunde FTO so früh wie möglich telefonisch oder über den vereinbarten Kommunikationsweg informieren.

11.12 Bei rechtzeitiger Information bemüht sich der Fahrer, eine längere Wartezeit zu ermöglichen. Dies gilt nur, soweit der weitere Betriebsablauf und nachfolgende Buchungen dies zulassen. Kostenpflichtige Wartezeit fällt weiterhin nach den Ziffern 11.9 und gegebenenfalls 11.5 bis 11.6 an.

11.13 Erscheint der Kunde nicht innerhalb von 60 Minuten nach der mitgeteilten Treffzeit und ist er trotz mindestens zwei angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar, ist FTO berechtigt, die Fahrt als Nichterscheinen gemäß Ziffer 15 zu behandeln.

11.14 Hat der Kunde eine falsche Flugnummer angegeben oder keine Flugnummer mitgeteilt, ist FTO nicht verpflichtet, Änderungen der Flugzeit selbstständig zu ermitteln. In diesem Fall bleibt grundsätzlich die ausdrücklich bestätigte Abholzeit maßgeblich.

11.15 Die Regelungen dieses Abschnitts zur Flugüberwachung und Wartezeit gelten nur für tatsächlich stattfindende Flughafenabholungen. Wird eine Flughafenabholung vor ihrer Durchführung storniert oder aufgrund einer Flugannullierung nicht mehr benötigt, gelten die Regelungen der Ziffern 12 und 14.

  • tatsächliche Landezeit,
  • erkennbare Flugverspätungen,
  • Annullierungen,
  • Änderungen des Ankunftsterminals, soweit öffentlich verfügbar.

12. Flugannullierungen und Flugumleitungen

12.1 Wird ein Flug annulliert, muss der Kunde FTO unverzüglich nach Kenntnis der Annullierung informieren.

12.2 Wird eine gebuchte Flughafenabholung aufgrund einer Flugannullierung nicht mehr benötigt und geht die Mitteilung bei FTO ein, bevor das Fahrzeug beziehungsweise der Fahrer für die Abholung verbindlich eingesetzt wurde, kann die betreffende Flughafenabholung kostenfrei storniert werden.

12.3 Ist eine kostenlose Stornierung nach Ziffer 12.2 nicht mehr möglich, insbesondere weil das Fahrzeug beziehungsweise der Fahrer bereits zur Abholung eingesetzt wurde oder sich bereits auf dem Weg zur Abholung befindet, kann FTO die tatsächlich entstandenen und nicht mehr ersparten Aufwendungen verlangen.

12.4 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind.

12.5 Wird ein Flug zu einem anderen Flughafen umgeleitet, besteht kein automatischer Anspruch auf Abholung am Ausweichflughafen zum ursprünglich bestätigten Preis.

12.6 FTO prüft in diesem Fall nach Möglichkeit, ob eine Abholung am Ausweichflughafen durchgeführt werden kann. Ist dies möglich, kann FTO dem Kunden ein neues Angebot unter Berücksichtigung der zusätzlichen Strecke und des hierfür erforderlichen Aufwands unterbreiten.

12.7 Nimmt der Kunde das neue Angebot nicht an oder ist eine Abholung am Ausweichflughafen nicht möglich, wird die ursprünglich gebuchte Fahrt nach den für Stornierungen geltenden Regelungen behandelt. Bereits entstandene und nicht ersparte Aufwendungen können dabei berücksichtigt werden.

12.8 Wird der Kunde infolge einer Flugannullierung oder Flugumleitung auf einen anderen Flug umgebucht und möchte er die Beförderungsleistung zu einem anderen Zeitpunkt in Anspruch nehmen, kann eine kostenlose Umbuchung nach Ziffer 13 erfolgen, sofern die gewünschte neue Fahrt verfügbar ist und von FTO bestätigt wird.

12.9 Verpasst der Kunde seinen Flug aus Gründen, die nicht von FTO zu vertreten sind, gelten die allgemeinen Regelungen zu Stornierungen und Umbuchungen nach den Ziffern 13 und 14.

12.10 Die Regelungen dieses Abschnitts gelten jeweils für den konkret betroffenen Beförderungsauftrag. Hin- und Rückfahrten werden gemäß Ziffer 2.5 unabhängig voneinander behandelt.

13. Änderungen und Umbuchungen

13.1 Änderungen oder Umbuchungen einer bestätigten Fahrt müssen per E-Mail, telefonisch oder über einen anderen von FTO angebotenen Kommunikationskanal angefragt werden.

13.2 Eine Änderung oder Umbuchung ist erst verbindlich, wenn sie von FTO ausdrücklich bestätigt wurde.

13.3 FTO bemüht sich, Änderungs- und Umbuchungswünsche zu ermöglichen. Ein Anspruch auf eine bestimmte neue Abholzeit, Strecke, ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Durchführung besteht nicht.

13.4 Eine Umbuchung einer bestätigten Fahrt auf einen anderen Termin oder eine andere bestätigte Abholzeit ist grundsätzlich kostenfrei, sofern FTO die gewünschte Änderung durchführen kann.

13.5 Durch die Umbuchung können sich Änderungen des Gesamtpreises ergeben, insbesondere wenn sich dadurch ändern:

13.6 Ein sich aus der Umbuchung ergebender höherer Preis wird dem Kunden vor der verbindlichen Bestätigung der Umbuchung mitgeteilt.

13.7 Eine Umbuchung stellt keine Stornierung dar, sofern FTO die Änderung ausdrücklich als Umbuchung bestätigt.

13.8 Kann die gewünschte Umbuchung nicht durchgeführt werden, bleibt die ursprünglich bestätigte Fahrt bestehen, sofern der Kunde sie nicht nach den Regelungen der Ziffer 14 storniert.

13.9 Bei Hin- und Rückfahrten wird jede Fahrt als eigener Beförderungsauftrag behandelt. Eine Umbuchung oder Stornierung einer Fahrt hat daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die jeweils andere Fahrt.

  • Abhol- oder Zieladresse,
  • Fahrtstrecke,
  • Fahrgastzahl,
  • Abholzeit,
  • Flughafen,
  • Fahrzeugbedarf,
  • Gepäckmenge,
  • Zwischenstopps,
  • sonstige Leistungen.

14. Stornierung durch den Kunden

14.1 Stornierungen müssen telefonisch, per E-Mail oder über einen sonstigen von FTO angebotenen Kommunikationsweg erklärt werden.

14.2 Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung bei FTO eingeht.

14.3 Sofern in der Buchungsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Stornierungsbedingungen:

14.4 Die Stornierungspauschale berücksichtigt insbesondere die mit der verbindlichen Buchung verbundene Vorhaltung von Fahrzeug- und Fahrerressourcen sowie die kurzfristig erheblich eingeschränkte Möglichkeit, die für die Fahrt eingeplante Kapazität anderweitig einzusetzen.

14.5 Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass FTO kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. FTO bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten, wobei eine bereits gezahlte Stornierungspauschale auf einen solchen Anspruch angerechnet wird.

14.6 Die besonderen Regelungen für Flugannullierungen und Flugumleitungen nach Ziffer 12 bleiben unberührt.

14.7 Eine Umbuchung nach Ziffer 13 wird nicht als Stornierung behandelt und ist grundsätzlich kostenfrei, sofern die Umbuchung von FTO bestätigt wird.

14.8 FTO kann im Einzelfall aus Kulanz von den vorstehenden Stornierungsbedingungen abweichen und eine Stornierung auch nach Ablauf der kostenfreien Stornierungsfrist kostenfrei bestätigen. Hierauf besteht kein Anspruch.

14.9 Sofern FTO eine Stornierung ausdrücklich kostenfrei bestätigt, wird für diese Stornierung keine Stornierungspauschale berechnet.

14.10 Bei Hin- und Rückfahrten wird jede Fahrt als eigener Beförderungsauftrag behandelt. Die Stornierungsfrist und eine etwaige Stornierungspauschale werden für jede Fahrt unabhängig voneinander anhand der jeweiligen bestätigten Abholzeit bestimmt.

  • Bis einschließlich 24 Stunden vor der bestätigten Abholzeit: kostenfreie Stornierung.
  • Weniger als 24 Stunden vor der bestätigten Abholzeit: Stornierungspauschale in Höhe von 100 % des bestätigten Gesamtpreises.
  • Bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Stornierung: Stornierungspauschale in Höhe von 100 % des bestätigten Gesamtpreises.

15. Nichterscheinen

15.1 Ein Nichterscheinen liegt insbesondere vor, wenn:

15.2 Kein Nichterscheinen liegt vor, wenn die Nichtdurchführung der Fahrt überwiegend von FTO zu vertreten ist.

15.3 Bei einer Abholung an einer Wohn- oder Geschäftsadresse kann FTO die Fahrt nach Maßgabe von Ziffer 10.9 als Nichterscheinen behandeln, wenn der Kunde 30 Minuten nach der bestätigten Abholzeit nicht abfahrbereit oder nicht auffindbar ist und trotz mindestens zwei angemessener Kontaktversuche nicht erreicht werden kann.

15.4 Bei einer Flughafenabholung kann FTO die Fahrt nach Maßgabe von Ziffer 11.13 als Nichterscheinen behandeln, wenn der Kunde innerhalb von 60 Minuten nach der mitgeteilten Treffzeit nicht erscheint und trotz mindestens zwei angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar ist.

15.5 Wird eine Fahrt als Nichterscheinen behandelt, wird die hierfür nach Ziffer 14 vorgesehene Stornierungspauschale berechnet.

15.6 Wartezeitkosten werden bei einem als Nichterscheinen behandelten Auftrag nicht zusätzlich zu der Stornierungspauschale nach Ziffer 14 berechnet.

15.7 Die Regelungen dieses Abschnitts gelten jeweils für den konkret betroffenen Beförderungsauftrag. Bei Hin- und Rückfahrten wird jede Fahrt unabhängig voneinander betrachtet.

  • der Kunde nicht am bestätigten Abholort erscheint,
  • eine falsche oder unvollständige Abholadresse angegeben wurde und die Abholung deshalb nicht durchgeführt werden kann,
  • der Kunde unter der angegebenen Telefonnummer trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar ist,
  • die Fahrgäste nicht innerhalb der nach Ziffer 10 beziehungsweise Ziffer 11 vorgesehenen Wartezeit abfahrbereit sind,
  • die Beförderung wegen nicht angemeldeter zusätzlicher Fahrgäste nicht möglich ist,
  • die Beförderung wegen nicht angemeldeten und nicht transportierbaren Gepäcks nicht durchgeführt werden kann.

16. Zahlungsbedingungen

16.1 Die Zahlung für durchgeführte Fahrten erfolgt grundsätzlich nach Durchführung der Fahrt im Fahrzeug.

16.2 Wird aufgrund einer Stornierung oder eines Nichterscheinens eine Stornierungspauschale fällig, stellt FTO dem Kunden hierfür eine Rechnung beziehungsweise Zahlungsaufforderung aus.

16.3 Die Stornierungspauschale ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beziehungsweise Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu zahlen, sofern auf der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist.

16.4 Eine Onlinezahlung und eine vorherige Hinterlegung von Karten- oder Zahlungsdaten werden derzeit nicht angeboten.

16.5 Folgende Zahlungsarten können im Fahrzeug angeboten werden:

16.6 Mobile Zahlungen über Apple Pay oder Google Pay sind nur möglich, wenn die jeweils hinterlegte Karte vom eingesetzten Zahlungsterminal unterstützt wird.

16.7 Für die Nutzung einer angebotenen Zahlungsart erhebt FTO keine zusätzlichen Zahlungsgebühren.

16.8 Der Kunde muss vor Fahrtbeginn sicherstellen, dass er über ein geeignetes und funktionsfähiges Zahlungsmittel verfügt.

16.9 Eine Zahlung auf Rechnung ist für Unternehmen oder andere Kunden nach vorheriger individueller Vereinbarung möglich.

16.10 Bei vereinbarter Rechnungszahlung ist der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen.

16.11 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  • Barzahlung,
  • Girocard, umgangssprachlich EC-Karte,
  • Visa,
  • Mastercard,
  • kontaktlose Kartenzahlung,
  • Apple Pay,
  • Google Pay.

17. Verhalten der Fahrgäste

17.1 Die Fahrgäste müssen den Anweisungen des Fahrers folgen, soweit diese der Sicherheit, Ordnung oder ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrt dienen.

17.2 In den Fahrzeugen ist das Rauchen einschließlich der Nutzung von E-Zigaretten untersagt.

17.3 Die gesetzlichen Anschnallpflichten sind einzuhalten.

17.4 FTO kann die Beförderung ablehnen oder abbrechen, wenn ein Fahrgast:

17.5 Hat der Fahrgast die Ablehnung oder den Abbruch zu vertreten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige Erstattung. Ersparte Aufwendungen werden berücksichtigt.

  • den Fahrer oder andere Personen bedroht, beleidigt oder gefährdet,
  • sicherheitsrelevante Anweisungen nicht befolgt,
  • das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt,
  • verbotene oder gefährliche Gegenstände mitführt,
  • so stark alkoholisiert oder anderweitig beeinträchtigt ist, dass eine sichere Beförderung nicht gewährleistet werden kann,
  • das Fahrzeug in unzumutbarer Weise verschmutzt.

18. Beschädigungen und außergewöhnliche Verschmutzungen

18.1 Der Kunde beziehungsweise der verursachende Fahrgast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden am Fahrzeug.

18.2 Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen können die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten für:

verlangt werden.

18.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  • Reinigung,
  • Desinfektion,
  • Geruchsbeseitigung,
  • Wiederherstellung,
  • einen nachgewiesenen Fahrzeugausfall

19. Einsatz von Fahrern und Partnerunternehmen

19.1 Die Beförderungsleistungen werden derzeit grundsätzlich mit eigenen Fahrzeugen und eigenen beziehungsweise unmittelbar für FTO eingesetzten Fahrern durchgeführt.

19.2 FTO ist berechtigt, künftig zur Durchführung einzelner Fahrten ordnungsgemäß genehmigte und sorgfältig ausgewählte Partnerunternehmen einzusetzen.

19.3 Soweit in der Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich ein anderes Unternehmen als Vertragspartner benannt wird, bleibt FTO Vertragspartner des Kunden.

19.4 Ein Anspruch auf Durchführung der Fahrt durch einen bestimmten Fahrer besteht nicht.

20. Verzögerungen und außergewöhnliche Ereignisse

20.1 FTO plant die Fahrten unter Berücksichtigung gewöhnlicher Fahrtzeiten und angemessener Verkehrsreserven.

20.2 Verzögerungen können insbesondere entstehen durch:

20.3 FTO wird den Kunden bei erkennbaren erheblichen Verzögerungen nach Möglichkeit informieren.

20.4 Bei einem Fahrzeugausfall ist FTO berechtigt, ein geeignetes Ersatzfahrzeug einzusetzen.

20.5 Ist die Durchführung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses vorübergehend oder dauerhaft unmöglich, bemüht sich FTO um eine zumutbare Ersatzlösung.

20.6 Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

  • Verkehrsunfälle,
  • außergewöhnliche Staus,
  • Straßensperrungen,
  • extreme Wetterverhältnisse,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Demonstrationen,
  • Streiks,
  • kurzfristige technische Defekte,
  • Sicherheitslagen,
  • andere nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von FTO.

21. Haftung

21.1 FTO haftet unbeschränkt:

21.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet FTO für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

21.3 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

21.4 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

21.5 FTO haftet nicht für Nachteile, die aufgrund unrichtiger oder verspätet mitgeteilter Angaben des Kunden entstehen, soweit FTO diese Nachteile nicht zu vertreten hat.

21.6 Ansprüche aus zwingenden Vorschriften des Personenbeförderungs-, Straßenverkehrs- und Versicherungsrechts bleiben unberührt.

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,
  • soweit ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde.

22. Fundsachen

22.1 Im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

22.2 Der Kunde soll einen Verlust möglichst unverzüglich mitteilen und dabei folgende Angaben machen:

22.3 Tatsächlich entstehende Kosten für Versand, Verpackung oder eine gesonderte Rückführung können dem Kunden berechnet werden.

  • Datum und ungefähre Uhrzeit der Fahrt,
  • Abhol- und Zielort,
  • Beschreibung des Gegenstands,
  • Kontaktdaten.

23. Beschwerden

23.1 Beanstandungen zur Durchführung einer Fahrt können gerichtet werden an:

FTO – Flughafentransfer Oldenburg
Telefon: 0441 27100
WhatsApp: 01520 9290559
E-Mail: info@flughafentransfer-oldenburg.de

23.2 Beschwerden sollen möglichst zeitnah erfolgen, damit der Sachverhalt nachvollzogen werden kann.

23.3 Gesetzliche Ansprüche und Fristen werden durch diese Bitte nicht eingeschränkt.

24. Widerrufsrecht

24.1 Bei Verträgen über die Beförderung von Personen besteht grundsätzlich kein gesetzliches vierzehntägiges Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verbraucherverträge.

24.2 Die in diesen AGB vorgesehenen vertraglichen Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt.

25. Datenschutz

25.1 Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften und der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung verarbeitet.

26. Verbraucherstreitbeilegung

26.1 FTO ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

26.2 Die gesetzlichen Rechte des Kunden zur außergerichtlichen Streitbeilegung bleiben unberührt.

27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

27.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

27.2 Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

27.3 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Oldenburg Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

27.4 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

28. Schlussbestimmungen

28.1 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogene Fassung dieser AGB.

28.2 Änderungen des konkreten Beförderungsauftrags sollen in Textform festgehalten werden.

28.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die gesetzlichen Vorschriften unberührt.

Stand: 8. August 2026